"Arschloch" nicht immer ein Kündigungsgrund

26.09.2002

Bezeichnet der Arbeitnehmer den Geschäftsführer als "Arschloch", so liegt kein wichtiger Kündigungsgrund vor, wenn der Geschäftsführer an der Zuspitzung der mentalen Belastungslage des Arbeitnehmers als Auslöser der beleidigenden Äußerung beteiligt war - etwa auf Grund mehrmonatigen Lohnzahlungsrückstandes - und der Arbeitnehmer seiner Bedrängnis durch die beleidigende Äußerung Ausdruck verschafft (Arbeitsgericht Berlin, Az.: 88 Ca 5714/01). (jlp)

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