Attest gefälscht: zu Recht gefeuert

20.02.2003
Die Fälschung oder nachträgliche Veränderung eines Attests rechtfertigt grundsätzlich die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers. Im hier streitigen Fall hatte eine Arbeitnehmerin die handschriftliche Bescheinigung einer Klinik so verändert, dass sie fünf Tage länger als krankgeschrieben galt.

Die Fälschung oder nachträgliche Veränderung eines Attests rechtfertigt grundsätzlich die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers. Im hier streitigen Fall hatte eine Arbeitnehmerin die handschriftliche Bescheinigung einer Klinik so verändert, dass sie fünf Tage länger als krankgeschrieben galt.

Verstößt der Arbeitnehmer gegen seine Verpflichtung zur wahrheitsgemäßen Angabe, indem er Ziffern überschreibt oder anderes nachträglich abändert, so ist das notwendige Vertrauensverhältnis nachhaltig zerstört.

Auch ohne dass zuvor eine Abmahnung ausgesprochen wurde, kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis sofort durch den Ausspruch einer fristlosen Kündigung beenden (Arbeitsgericht Frankfurt/Main, Az.: 10 Ca 6777/01). (jlp)

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