Auflage von Fahrtenbüchern

29.10.1998

MÜNCHEN: Eine Firma hatte 15 Geschäftsfahrzeuge auf ihren Namen angemeldet. Mitarbeiter konnten jedes Fahrzeug benutzen, ohne aufzuzeichnen, wer welches Fahrzeug wann fuhr. Als der Firma in den letzten Jahren mehrere Verkehrsverstöße zur Last gelegt wurden, sich jedoch die jeweiligen Fahrzeugführer nicht ermitteln ließen, ordnete die Verkehrsbehörde zunächst die Auflage eines Fahrtenbuchs für zwei Fahrzeuge an. Nachdem diese Maßnahme nicht griff und weitere Verkehrsverstöße folgten, erließ die Behörde eine Fahrtenbuchauflage für alle Fahrzeuge. Zu Recht, wie die Richter in zwei Instanzen meinten. Denn bei unaufgeklärten Verkehrsverstöße mit mehreren Firmenfahrzeugen, sei es nicht unverhältnismäßig, den gesamten Fuhrpark mit einer Fahrtenbuchauflage zu belegen. Nur so ließen sich die Verkehrssünder ermitteln (Oberverwaltungsgericht Münster, Aktenzeichen 25 A 4812/96). (jlp)

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