Ausfüllen des Adressfeldes ersetzt keine Unterschrift

04.12.2007
Eine versehentliche Unterzeichnung ist gültig, die vergessene Unterschrift macht ein Dokument hingegen wertlos.

Für eine gültige Unterschrift kann sogar eine versehentliche Unterzeichnung mit einem falschen Namen ausreichen, wenn sich die Identität einwandfrei aus der Urkunde ergibt. Das handschriftliche Ausfüllen des Adressfeldes genügt hingegen nicht. Zu diesem Ergebnis kam das Landgericht Essen in einem Urteil, über das der Anwalt-Suchservice berichtet.

Ein Mann hatte seinen Lebensversicherungsvertrag ändern wollen. Die Ehefrau sollte künftig im Falle seines Todes die Versicherungssumme in Höhe von knapp 28.000 Euro erhalten. Bis dahin waren noch seine Kinder bezugsberechtigt. Dafür füllte der Mann ein Änderungsformular aus, das er der Versicherung persönlich überbrachte. Kurze Zeit später informierte die Assekuranz ihn darüber, dass er vergessen hatte, zu unterschreiben. Auf diese Nachricht reagierte der Mann aber nicht und verstarb zwei Jahre später. Daraufhin verlangte die Witwe die fünfstellige Versicherungssumme ausgezahlt. Doch der Versicherer weigerte sich. Das Änderungsformular sei wegen der fehlenden Unterschrift unwirksam, so das Unternehmen. Die Frau verwies auf das durch ihren Gatten handschriftlich ausgefüllte Adressfeld, was ihrer Ansicht nach einem individuellen Schriftzug gleichkäme, und zog vor Gericht.

Das LG Essen wies die Klage der Witwe ab (Urt. v. 13.11.2007 - 1 O 270/06). Die Frau habe keinen Anspruch auf Auszahlung der Lebensversicherungssumme, so das Gericht. Die Kinder des Verstorbenen seien Bezugsberechtigte geblieben, weil das Änderungsformular wegen der fehlenden Unterschrift nicht der vereinbarten Schriftform entsprochen habe. Der vorliegende handschriftliche Eintrag von Name und Adresse in Druckbuchstaben genüge nicht den von der Rechtsprechung an Unterschriften gestellten Voraussetzungen, so die Richter. Dazu müsse der Namenszug die abgegebene Erklärung räumlich abschließen und dadurch bestätigen. Außerdem müsse er die Person des Ausstellers erkennbar machen. Deshalb reiche sogar eine versehentliche Unterzeichnung mit einem falschen Namen aus, wenn sich die Identität einwandfrei aus der Urkunde ergebe, so die Richter. Der Eintrag des Namens in das Adressfeld diene nach dem äußeren Erscheinungsbild gerade nicht dazu, eine Unterschrift darzustellen, sondern sei Bestandteil der Anschrift. Insoweit sei er noch ein Teil der Erklärung, und es fehle an der räumlich abschließenden, bestätigenden Funktion der Unterschrift, so das Gericht. (mf)

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