Ausschluss von Gewährleistung und Umtausch?

14.12.2000
Neuerdings können Kunden Verpackungen im Handel zurücklassen. In welchem Fall der Käufer mit der Rückgabe der Originalverpackung sein Recht auf Umtausch beziehungsweise Reklamation verliert, klärt der folgende Beitrag.

Häufig findet sich an der Kasse eines Einzelhandelsgeschäftes ein Hinweisschild der folgenden Art:

"Sehr geehrter Kunde! Selbstverständlich können Sie Verpackungsmaterial im Geschäft zurücklassen. Wir weisen aber darauf hin, dass Reklamationen und Umtausch nur möglich sind, wenn die Ware in der Originalverpackung zurückgegeben wird."

Das Problem liegt damit auf der Hand. Vielfach wird der Kunde angesichts der Gefahr, das Recht zum Umtausch der Ware oder sogar seine Gewährleistungsansprüche zu verlieren, auf die Möglichkeit zum Auspacken der Ware verzichten. Das Ziel der Verpackungsverordnung, den Handel zur Beseitigung der Verpackung mit heranzuziehen und damit die öffentliche Abfallentsorgung zu entlasten, wird damit nachhaltig in Frage gestellt.

Eine solche Regelung ist gegenüber dem Kunden nur eingeschränkt wirksam.

Umtausch und Reklamation

Soweit die Verpackungsrückgabeklausel auch Reklamationen (fehlerhafte Ware) ausschließt, verstößt diese Regelung gegen das AGB-Gesetz. Denn nach der gesetzlichen Gewährleistungsregelung ist allein maßgebend, ob die Kaufsache zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kunden fehlerhaft war oder nicht. Auf den Verbleib der Verpackung und deren Vorhandensein zum Zeitpunkt der Beanstandung der Ware kommt es nicht an. Eine solche Klausel ist daher, soweit sie die Gewährleistungsrechte des Kunden einschränkt, unwirksam. Der Händler muss die fehlerhafte Ware auch dann zurücknehmen, wenn die Verpackung fehlt.

Soweit in der Verpackungsrückgabeklausel der "Umtausch" von der Rückgabe der Verpackung abhängig gemacht wird, ist hierunter die Rückgabe wegen Nichtgefallens zu verstehen. Da das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ein solches Umtauschrecht aus Kulanzgründen nicht kennt, kann der Händler dieses Umtauschrecht auch gestalten, sofern er hierbei die Vorgaben der Verpackungsverordnung beachtet.

Verpackung, Um- und Verkaufsverpackung

Soweit der Händler das Umtauschrecht von der Rückgabe der Umverpackung abhängig macht, verstößt dies gegen das AGB-Gesetz und gegen die Verpackungsverordnung. Bei Umverpackungen handelt es sich um eine zusätzliche Verpackung der Verkaufspackung. Diese ist dazu bestimmt, die Abgabe im Wege der Selbstbedienung zu ermöglichen oder die Möglichkeit des Diebstahls zu erschweren. Voluminöse Kunststoff- oder Kartonumhüllungen sollen begehrte kleine Gegenstände (zum Beispiel CDs) unhandlicher machen, um einem Dieb das unauffällige Einstecken zu erschweren. Da die Umverpackung für die Absetzbarkeit keine entscheidende Bedeutung hat, diese vielmehr mit dem Warenverkauf ihren Zweck erfüllt hat und die Ware auch ohne Umverpackung noch absetzbar ist, ist es dem Händler auch zuzumuten, derartige Ware beim eingeräumten Umtauschrecht unverpackt wieder zurückzunehmen.

Etwas anderes gilt für Verkaufsverpackungen. Sie verlieren ihren Zweck nicht bereits mit dem Verkaufsvorgang, sondern werden vom Kunden noch für den Transport und/oder als Behälter bis zum Verbrauch der Ware benutzt. Dabei muss die Verpackung noch vorhanden sein, um die Ware noch ein zweites Mal verkaufen zu können, denn ein Kunde wird vom Kauf Abstand nehmen, wenn er die Ware nicht ordentlich transportieren oder aufbewahren kann. Hier wird also der Verbraucher nicht benachteiligt, wenn der Umtausch an das Vorhandensein der Verkaufsverpackung geknüpft wird. Insoweit ist es dem Kunden zuzumuten, die Verpackung einige Tage länger bei sich aufzubewahren und sich zunächst über die Notwendigkeit eines Umtauschs Gedanken zu machen, bevor er die Verpackung der Wiederverwertung oder der Abfallentsorgung zuführt. In diesem Fall kann der Händler das Umtauschrecht für die Ware auch von der Rückgabe der Originalverkaufsverpackung abhängig machen. In Konsequenz bedeutet dies nämlich nichts anderes als eine Klausel, die den Umtausch an die Vorlage des Kassenbons bindet. (jlp)

Zur Startseite