Befangenheit des Gerichtsvollziehers

25.11.2004
Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung klargestellt, dass die Ablehnung eines Gerichtsvollziehers wegen Befangenheit unzulässig ist (XIa ZB 10/04).

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung klargestellt, dass die Ablehnung eines Gerichtsvollziehers wegen Befangenheit unzulässig ist (XIa ZB 10/04).

Der Bundesgerichtshof entschied über die Rechtsbeschwerde einer Schuldnerin. Sie wollte die Zwangsvollstreckung durch den zuständigen Gerichtsvollzieher wegen Befangenheit ablehnen. Begründet wurde dieser Antrag damit, dass der Gerichtsvollzieher im Auftrag anderer Gläubiger schon mehrmals bei ihr eine Zwangsvollstreckung vorgenommen habe. Der Bundesgerichtshof wies dieses Ansinnen zurück. Es würde zu zusätzlichen Verzögerungen einer Zwangsvollstreckung führen, könnte man auch den Gerichtsvollzieher ablehnen. Bei Fehlverhalten verwies das Gericht darauf, daß eine Dienstaufsichtsbeschwerde eingelegt werden kann.

In Kooperation mit Rechtsanwalt Thomas Feil. Er ist Spezialist für EDV-Recht und Internetrecht in der Kanzlei Dr. von Hartmann Partner in Hannover. (bz)

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