Befristete Beschäftigung

05.06.1999

Arbeitgeber sind berechtigt, ein befristetes Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer abzuschließen. Dieses kann nach dem Beschäftigungs-förderungsgesetz insgesamt dreimal bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren verlängert werden. Macht ein Arbeitgeber davon Gebrauch, muß er sich nicht ausdrücklich auf die gesetzliche Regelung des Beschäftigungsförderungsgesetzes berufen. Denn dieses Gesetz ist aus staatsrechtlichen Gründen bereits anwendbar, ohne daß es hierzu einer ausdrücklichen Vereinbarung der Vertragsparteien bedarf. Das Beschäftigungsgesetz gilt damit automatisch. Die Klage eines Arbeitnehmers auf Feststellung des Fortbestands eines Arbeitsverhältnisses wurde deshalb abgewiesen (Sächsisches Landesarbeitsgericht, Aktenzeichen 2 Sa 1376/97). (jlp)

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