Bei Kapitalerhöhungen geht's der Reihe nach

05.02.2007
Von vsrw 
Was zu beachten ist, wenn ein Gesellschafter das Stammkapital seiner GmbH aufstocken will.

Es gibt verschiedene Gründe, die einen Gesellschafter veranlassen, das Stammkapital seiner GmbH aufzustocken. Etwa, wenn die Geschäftstätigkeit des Gesellschaft ausgebaut oder die Bonität des Unternehmens verbessert werden soll.

Voraussetzung hierfür ist, dass ein Gesellschafterbeschluss getroffen wird, der die Erhöhung des Stammkapitals festlegt. Der bzw. die Gesellschafter sind zudem in der Pflicht, der hieraus resultierenden Einlageschuld nachzukommen. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob die Einlageschuld bereits vor der entsprechenden Beschlussfassung getilgt werden kann. Hiermit hatte sich der Bundesgerichtshof in einem Urteil (Az. II ZR 43/05) auseinanderzusetzen.

In Urteilsfall hatte der Alleingesellschafter A durch Beschlüsse vom 17.5. und 16.7.2001 jeweils das Stammkapital seiner sanierungsbedürftigen GmbH erhöht. Bereits am 9.5. und 3.7.2001 hatte er diesbezüglich eine Voreinzahlung auf ein im Debet geführtes Konto seiner GmbH eingezahlt. Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung waren die eingezahlten Beträge durch Verrechnung mit dem Debetsaldo verbraucht.

Die Richter entschieden, dass die Voreinzahlung nicht als wirksame Tilgung der Einlageschuld angesehen werden kann.

Eine Kapitalerhöhung beginnt mit einem entsprechenden Kapitalerhöhungsbeschluss (§ 53 GmbHG). Daher können die Gesellschafter die Einlage regelmäßig erst nach Beschlussfassung leisten. Eine Voreinzahlung, die im Zeitpunkt der Beschlussfassung bereits verbraucht ist, könne somit grundsätzlich keine Tilgungswirkung entfalten. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz liegt nur dann vor, so die Richter, wenn ein akuter Sanierungsfall vorliegt, andere Maßnahme nicht in Betracht kommen und die Rettung der sanierungsfähigen GmbH scheitern würde, falls die übliche Reihenfolge der Kapitalerhöhungsmaßnahmen beachtet werden müsste. Außerdem müsse zwischen der Voreinzahlung und der Kapitalerhöhung ein enger zeitlicher Zusammenhang bestehen. Dies war im vorliegenden Fall aber nicht der Fall, da A die Beträge eingezahlt hatte, ohne dass ein entsprechender Gesellschafterbeschluss absehbar war. Weitere Informationen: www.vsrw.de. (mf)

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