Benutzerdokumentation bei der Veräußerung von Software

10.10.1997
HAMBURG: Der Lieferant von Software - ganz gleich, ob Standard-software oder Individualsoftware - schuldet auch ohne besondere Vereinbarung die Benutzerdokumentation seiner Software als Hauptpflicht. Dies hat der Bundesgerichtshof in höchstrichterlicher Rechsprechung bereits 1992 entschieden. Berücksichtigung findet diese Entscheidung bei vielen Softwareherstellern allerdings immer noch nicht.Entsprechend dem Bundesgerichtshof stellt das Fehlen der Dokumentation bei Veräußerung einer Standard-/Individualsoftware keinen Mangel, sondern eine Nichterfüllung dar. Die Auslieferung der Software ohne Benutzerdokumentation läßt somit weder die Fälligkeit der Vergütung, noch die Verjährung der Gewährleistungsrechte einsetzen. Darüber hinaus stehen dem Käufer/Lizenznehmer wahlweise die Rechte wegen Nichterfüllung zu, sofern der EDV-Lieferant die Dokumentation nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist nachliefert. Hierzu gehört der Rücktritt vom Vertragsverhältnis beziehungsweise der Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung. Unerfreuliche Rechtsfolge des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung ist für den Softwarehersteller, daß er den Käufer derart stellen muß, wie er stünde, hätte der Softwarehersteller alles ordnungsgemäß erfüllt. Dementsprechend ist auch ein etwaig entgangener Gewinn des Kunden auszugleichen.

HAMBURG: Der Lieferant von Software - ganz gleich, ob Standard-software oder Individualsoftware - schuldet auch ohne besondere Vereinbarung die Benutzerdokumentation seiner Software als Hauptpflicht. Dies hat der Bundesgerichtshof in höchstrichterlicher Rechsprechung bereits 1992 entschieden. Berücksichtigung findet diese Entscheidung bei vielen Softwareherstellern allerdings immer noch nicht.Entsprechend dem Bundesgerichtshof stellt das Fehlen der Dokumentation bei Veräußerung einer Standard-/Individualsoftware keinen Mangel, sondern eine Nichterfüllung dar. Die Auslieferung der Software ohne Benutzerdokumentation läßt somit weder die Fälligkeit der Vergütung, noch die Verjährung der Gewährleistungsrechte einsetzen. Darüber hinaus stehen dem Käufer/Lizenznehmer wahlweise die Rechte wegen Nichterfüllung zu, sofern der EDV-Lieferant die Dokumentation nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist nachliefert. Hierzu gehört der Rücktritt vom Vertragsverhältnis beziehungsweise der Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung. Unerfreuliche Rechtsfolge des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung ist für den Softwarehersteller, daß er den Käufer derart stellen muß, wie er stünde, hätte der Softwarehersteller alles ordnungsgemäß erfüllt. Dementsprechend ist auch ein etwaig entgangener Gewinn des Kunden auszugleichen.

Dokumentation ist nicht gleich Dokumentation

Ob der EDV-Hersteller neben der Benutzerdokumentation auch die Wartungsdokumentation beziehungsweise die Quellcodedokumentation schuldet, ist - im Gegensatz zur Benutzerdokumentation - von der konkreten Vertragsgestaltung abhängig. Die Wartungsdokumentation wird der Käufer grundsätzlich ohne ausdrückliche Abrede nicht verlangen dürfen. Die Quellcodedokumentation muß gegebenenfalls nur dann geliefert werden, wenn der EDV-Lieferant dem Käufer auch den Sourcecode überlassen muß.

Für die Beschaffenheit der Benutzerdokumentation gilt, daß sie vom Käufer und dessen Personal mit dessen EDV-Kenntnissen und einer gegebenenfalls spezifischen Systemschulung verstanden werden kann. Ist die Dokumentation lediglich für einen Fachmann, nicht jedoch für einen Laien verständlich, so gilt sie als mangelhaft. Hierzu gehört auch, wenn der international operierende Softwarehersteller die Dokumentation in englisch zur Verfügung stellt.

Online oft ausreichend

Die Lieferung der Dokumentation online - also nur in Form der Überlassung auf einem Datenträger - ist zumindest für Großanwender ausreichend. Der Verweis auf elektronische Hilfetexte kann eine Dokumentation nicht ersetzen. Denn Hilfetexte bilden keinen in sich geschlossenen Text, den man leicht kontinuierlich ausdrucken kann.

Bei Mängeln gibt's Gewährleistung

Wird die Dokumentation mangelhaft geliefert, setzen bei der Ablieferung der mangelbehafteten Softwaredokumentation die Mängelbeseitigungsrechte/Gewährleistungsrechte ein, die grundsätzlich der sechsmonatigen Verjährung unterliegen.

Dr. Stefanie Müller ist Rechtsanwältin der Kanzlei der Rechtsanwälte Schubert & Dr. Müller in Hamburg.

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