Betriebsaufspaltung

Eigene Räume an die GmbH vermieten

19.02.2007
Werden Teile des Eigenheims an die GmbH vermietet, handelt es sich um eine Betriebsaufspaltung.

Vermietet ein Gesellschafter Räumlichkeiten seines Einfamilienhauses an seine GmbH, so handelt es sich bei dieser Immobilie nach Ansicht des Bundesfinanzhofs grundsätzlich um eine wesentliche Betriebsgrundlage, die eine Betriebsaufspaltung begründet. Nach einem aktuellen Urteil gilt dies auch dann, wenn es sich hierbei um zu Bürozwecken genutzte "Allerwelts-Räumlichkeiten" im Eigenheim des Gesellschafters handelt, welche die GmbH auch anderweitig hätte anmieten können, und die Räume nicht speziell für die Geschäftszwecke der GmbH hergerichtet sind (BFH, Urteil vom 13. Juli 2006, Az. IV R 25/05).

Im Urteilsfall hatten die Eheleute Schneider 1985 eine GmbH gegründet, zu der sie jeweils zu 50 Prozent beteiligt waren. In dem Haus, in dem sie selber wohnten, war auch die Gesellschaft untergebracht. An diese waren zwei Räume von jeweils 24 m2 vermietet. Im Rahmen einer Betriebsprüfung im Jahr 2000 vertrat das Finanzamt die Auffassung, die Vermietung habe zu einer Betriebsaufspaltung geführt. Hiergegen wendete sich das Gesellschafter-Ehepaar mit der Begründung, dass keine "wesentliche" Betriebsgrundlage vorliege, da es sich nur um "x-beliebige" Räume handeln würde.

Betroffen von dieser Entscheidung dürften insbesondere GmbH-Gründer sein, die mit ihren geschäftlichen Aktivitäten zu Hause beginnen.

Anders beurteilt sich die Lage hingegen, wenn Gesellschafter ihrer GmbH Räume überlassen, die von der Größe her zu den sonstigen externen Geschäftsräumen kaum ins Gewicht fallen und ihr Wert nicht über 20.500 Euro liegt (vgl. § 8 EStDV). In diesem Fall hat der betroffene Gesellschafter ein Wahlrecht, ob er die Immobilie als Betriebs- oder als Privatvermögen behandeln möchte.

Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Interessierte in dem Ratgeber "Betriebsaufspaltungs-Sparbuch", das im VSRW-Verlag erschienen ist.

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