BGB-Gesellschaft baut auf Vertrauen

27.04.2000
Mit Windhunden sollte niemand eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gründen. In der BGB-Gesellschaft muss man sich aufeinander verlassen können. Das allein schon deshalb, weil im Notfall jeder Gesellschafter mit seinem gesamten Vermögen für alle Schulden der Firma haften muss.

Wenn das Einzelunternehmen (siehe ComputerPartner 8/00, Seite 38) für den dynamischen Unternehmer nicht mehr ausreicht, sucht er sich kapitalkräftige Partner. Das können zunächst ein oder mehrere stille Gesellschafter sein (siehe ComputerPartner 10/00, Seite 32). Wenn auch diese Konstruktion dem wachsenden Geschäftsvolumen nicht mehr genügt, ist der nächste Schritt in der Regel die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, auch BGB-Gesellschaft oder GbR-Gesellschaft genannt. Das heißt, der Selbständige geht wieder auf Partnersuche. Motiv dafür kann natürlich erneut die Verbreiterung der Eigenkapitalbasis sein. Oft wird aber auch zur BGB-Gesellschaft gewechselt, weil der Einzelkämpfer die unternehmerische Verantwortung mit anderen teilen will, oder weil er sich einfach zusätzliches Fachwissen ins Haus holen will, das ihm noch fehlt.

Schnell, formlos und unbürokratisch

Die BGB-Gesellschaft kann genau so einfach, schnell, formlos und unbürokratisch gegründet werden wie das Einzelunternehmen. Sie wird auch wie dieses nicht in das Handelsregister eingetragen.

Die Rechtsform der BGB-Gesellschaft ist in §§ 705-740 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verankert. Nach diesen Regeln verpflichten sich die Gesellschafter in dem Gesellschaftsvertrag gegenseitig, "die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern". Alle Gesellschafter ha-ben eine Einlage zu leisten - in Form von Kapital, Sachwerten wie beispielsweise Grundstücken und Gebäuden oder in Form ihrer Arbeitskraft. Die Summe der Einlagen bildet das Gesellschaftsvermögen. Es gehört allen Gesellschaftern gemeinsam. Der Einzelne kann darüber nur mit Zustimmung aller Partner verfügen. Am Gewinn und Verlust der Firma werden alle Gesellschafter zu gleichen Teilen beteiligt, es sei denn, im Gesellschaftsvertrag wurden anderweitige Vereinbarungen getroffen. Somit ist die BGB-Gesellschaft eine geeignete Rechtsform, unter der sich einige kleinere Distributoren zu einem größeren Unternehmen zusammenschließen können. Damit könnten sie dann den großen Playern im Wettbewerb und den Filialbetrieben besser Paroli bieten.

Die Gründung der BGB-Gesellschaft bedarf keiner notariellen Beurkundung. Freilich kann die Gegenwart eines Anwalts bei Firmengründung und Abschluss des Gesellschaftsvertrages durchaus ratsam sein. Damit gibt es für eventuelle spätere Streitfälle zwischen den Partnern eine solide Basis.

Zwar ist für den Gesellschaftsvertrag keine besondere Form vorgesehen. Unter guten Freunden kann auch eine mündliche Absprache oder eine "stillschweigende Vereinbarung" genügen. Besser aber ist es, den Vertrag zwischen den Gesellschaftern klar, verbindlich und schriftlich abzufassen.

Die Partner der BGB-Gesellschaft sind Mitunternehmer. Sie haften einerseits mit ihrem gesamten Vermögen, also dem Firmen- und Privatbesitz, für alle Verpflichtungen der Gesellschaft. Sie besitzen andererseits aber auch die volle Geschäftsfähigkeit. Wenn im schriftlichen Gesellschaftsvertrag nichts anderes festgehalten worden ist, richten sich Rechte und Pflichten der Gesellschafter nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Partner haben danach gleich hohe beziehungsweise gleichwertige Beiträge und Leis- tungen zu erbringen. Das Vermögen der Gesellschaft wird so genanntes Gesamthandsvermögen. Es steht, genau wie die Gewinne und Verluste, den Gesellschaftern gleichmäßig oder in Höhe der vertraglich vereinbarten Anteile zu.

Die gesamtschuldnerische Haftung ist ein Manko der BGB-Gesellschaft. Ein Gesellschafter, der von einem Schuldner verklagt wird und zur Zahlung von all dessen Forderungen verurteilt wird, kann zwar anschließend versuchen, sich bei den anderen BGB-Gesellschaftern schadlos zu halten. Dieses Bemühen hat aber meist nicht viel Aussicht auf Erfolg. Die durch die drohende Zahlungsunfähigkeit wachsam gewordenen Partner haben dann meist schon auf irgendeine Weise ihr Schäfchen ins Trockene gebracht. Es sei denn, und da sind wir wieder bei der Ausgangssituation, es herrschen wirklich volles Vertrauen und eine Partnerschaft, die auch in schlechten Zeiten standhält. Die BGB-Gesellschaft selbst, die nicht in das Handelsregis- ter eingetragen und damit auch nicht rechtsfähig ist, kann bei Überschuldung nicht verklagt werden.

Die BGB-Gesellschaft ist dennoch im Mittelstand eine durchaus übliche Rechtsform. Ihr größter Vorteil: Alle Gesellschafter sind normalerweise in gleichem Maße bestrebt, zum Erfolg des Unternehmens beizutragen, weil sie eben auch zu gleichen Anteilen ihr Vermögen vermehren oder verlieren.

Allerdings kommt die BGB-Gesellschaft meist nur für kleinere oder mittelgroße Unternehmen in Frage. Für die Geschäftspartner, die sich in der Firma zusammenfinden, ist es oft nur eine Lösung auf Zeit. Einzelne Gesellschafter können wieder ausscheiden, selbst wenn das laut Vertrag untersagt sein sollte. Sie müssen dann allerdings nach einschlägiger Rechtsprechung einen wichtigen Grund für das vorzeitige Ausscheiden nennen können. Das kann beispielsweise eine nachhaltige Störung des Vertrauensverhältnisses unter den Gesellschaftern sein.

Dem Ausscheidenden steht ein Vermögensanteil zu, der seiner bisherigen Beteiligung entspricht. Der Anteil wird aber nicht nach dem so genannten Liquidationswert berechnet. Es wird dafür der wirkliche Wert des Unternehmens einschließlich der stillen Reserven herangezogen. Genauso wird auch verfahren, wenn die BGB-Gesellschaft durch gemeinsamen Beschluss der Gesellschafter aufgelöst werden soll.

An das Finanzamt muss die BGB-Gesellschaft, wenn es sich um einen Zusammenschluss von Gewerbetreibenden handelt, Umsatz- und Gewerbesteuer zahlen. Es fallen aber weder Vermögens-, Einkommens- noch Körperschaftssteuer an. Vermögen und Gewinn werden je nach den im Gesellschaftsvertrag festgelegten Quoten den einzelnen Gesellschaftern zugerechnet und erst bei diesen versteuert. (pw)

Nachteile der BGB-Gesellschaft

- Volle Haftung der Gesellschafter mit betrieblichem und privatem Vermögen.

- Eine Haftungsbeschränkung ist grundsätzlich nicht möglich.

- Die Gesellschaft ist nicht rechtsfähig.

- Im Konkursfall ist es oft mit den gleichmäßigen Beiträgen zum gemeinsamen Zweck vorbei.

Vorteile der BGB-Gesellschaft

- Die Gründung der Gesellschaft ist leicht und unbürokratisch möglich.

- Der Gesellschaftervertrag kann individuell und flexibel gestaltet werden.

- Im Idealfall gibt es in der BGB-Gesellschaft ein gemeinsames starkes Engagement zum Wohl des Ganzen.

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