BGH: Gattungsbezeichnungen sind als Domain-Namen zulässig

21.05.2001
Branchennamen sind als Internet-Adressen ("Internet-Domains") grundsätzlich zulässig. Mit dieser Grundsatzentsche hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe den hierzulande seit längerem geführten längeren Streit um Internet-Adressen beendigt. Die Karlsruher Richter befanden entsprechend der schönen Tradition des "mündigen Verbrauchers": Ein durchschnittlich unterrichteter und verständiger Bürger w, dass es sich bei einer mit einem Gattungsbegriff versehenen Website nicht um das alleinige Angebot handele. In dem konkreten Streitfall untersagt der BGH daher die Verwendung der Internet-Domain www.mitwohnzentrale.de durch einen einzigen Anbieter. Es handle sich um ein Unternehmen, und nicht, wie vielleicht ein größerer Teil der Internet-Nutzer annehmen könnte, um eine Adresse, auf der mehrere Anbieter für die kurzfristigen Vermietung von Wohnraum zu finden seien. Zugleich befand das BHG, daß "die Zulässigkeit der Verwendung von beschreibenden Begriffen als Domain-Namen auch Grenzen habe. Zum einen könne sie mißbräuchlich sein, wenn der Verwender nicht nur die Gattungsbezeichnung unter einer Top-Level-Domain (hier ".de") nutzt, sondern gleichzeitig andere Schreibweisen oder die Verwendung derselben Bezeichnung unter anderen Top-Level-Domains blockiert. Zum anderen dürfe die Verwendung von Gattungsbezeichnungen nicht irreführend sein."In einem weiteren Verfahren urteilte der Bundesgerichtshof, daß das für die Vergabe von deutschen Internet-Adressen zuständige Deutsche Network Information Center (Denic) generell nicht zur Freischaltung von Internet- Adressen verpflichtet sei. Das BGH schreibt: "Die DENIC, die die Aufgabe der Registrierung und Verwaltung von vielen Millionen Domain-Namen mit verhältnismäßig geringem Aufwand erledigt, trifft grundsätzlich keine Verpflichtung, bei der Registrierung zu prüfen, ob an der einzutragenden Bezeichnung Rechte Dritter bestehen.". Der BGH befand: "Nur wenn der Rechtsverstoß offenkundig und für die DENIC ohne weiteres festzustellen sei, müsse sie die beanstandete Registrierung ohne weiteres aufheben. In anderen Fällen brauche sie erst tätig zu werden, wenn ein rechtskräftiges Urteil oder eine entsprechende Vereinbarung mit dem Inhaber der Registrierung die bessere Rechtsposition des Anspruchstellers bestätigt." In dem Streitfall hatte die Messe Frankfurt GmbH von der Denic die Freischaltung der Internet-Domain www.ambiente.de verlangt. Diese Adresse war jedoch von einem Privatmann zuvor registriert worden. Er verzichtete zwar auf die Benutzung der Domain, doch er weigerte sich, die Adresse bei der Denic freizugeben. Die Denic vergibt in einem automatischen Verfahren sämtliche Internet-Adressen mit der Endung ".de". Sie prüft, ob die beantragte Domain bereits vergeben ist, nicht aber, ob der Antragsteller ein Recht auf die Benutzung der Adresse hat. Derzeit sind bei der Denic sind zirka 4,5 Millionen Domains registriert. An jedem Tag kommen laut der DENIC zwischen 5000 und 9000 Registrierungen hinzu. (wl)

Branchennamen sind als Internet-Adressen ("Internet-Domains") grundsätzlich zulässig. Mit dieser Grundsatzentsche hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe den hierzulande seit längerem geführten längeren Streit um Internet-Adressen beendigt. Die Karlsruher Richter befanden entsprechend der schönen Tradition des "mündigen Verbrauchers": Ein durchschnittlich unterrichteter und verständiger Bürger w, dass es sich bei einer mit einem Gattungsbegriff versehenen Website nicht um das alleinige Angebot handele. In dem konkreten Streitfall untersagt der BGH daher die Verwendung der Internet-Domain www.mitwohnzentrale.de durch einen einzigen Anbieter. Es handle sich um ein Unternehmen, und nicht, wie vielleicht ein größerer Teil der Internet-Nutzer annehmen könnte, um eine Adresse, auf der mehrere Anbieter für die kurzfristigen Vermietung von Wohnraum zu finden seien. Zugleich befand das BHG, daß "die Zulässigkeit der Verwendung von beschreibenden Begriffen als Domain-Namen auch Grenzen habe. Zum einen könne sie mißbräuchlich sein, wenn der Verwender nicht nur die Gattungsbezeichnung unter einer Top-Level-Domain (hier ".de") nutzt, sondern gleichzeitig andere Schreibweisen oder die Verwendung derselben Bezeichnung unter anderen Top-Level-Domains blockiert. Zum anderen dürfe die Verwendung von Gattungsbezeichnungen nicht irreführend sein."In einem weiteren Verfahren urteilte der Bundesgerichtshof, daß das für die Vergabe von deutschen Internet-Adressen zuständige Deutsche Network Information Center (Denic) generell nicht zur Freischaltung von Internet- Adressen verpflichtet sei. Das BGH schreibt: "Die DENIC, die die Aufgabe der Registrierung und Verwaltung von vielen Millionen Domain-Namen mit verhältnismäßig geringem Aufwand erledigt, trifft grundsätzlich keine Verpflichtung, bei der Registrierung zu prüfen, ob an der einzutragenden Bezeichnung Rechte Dritter bestehen.". Der BGH befand: "Nur wenn der Rechtsverstoß offenkundig und für die DENIC ohne weiteres festzustellen sei, müsse sie die beanstandete Registrierung ohne weiteres aufheben. In anderen Fällen brauche sie erst tätig zu werden, wenn ein rechtskräftiges Urteil oder eine entsprechende Vereinbarung mit dem Inhaber der Registrierung die bessere Rechtsposition des Anspruchstellers bestätigt." In dem Streitfall hatte die Messe Frankfurt GmbH von der Denic die Freischaltung der Internet-Domain www.ambiente.de verlangt. Diese Adresse war jedoch von einem Privatmann zuvor registriert worden. Er verzichtete zwar auf die Benutzung der Domain, doch er weigerte sich, die Adresse bei der Denic freizugeben. Die Denic vergibt in einem automatischen Verfahren sämtliche Internet-Adressen mit der Endung ".de". Sie prüft, ob die beantragte Domain bereits vergeben ist, nicht aber, ob der Antragsteller ein Recht auf die Benutzung der Adresse hat. Derzeit sind bei der Denic sind zirka 4,5 Millionen Domains registriert. An jedem Tag kommen laut der DENIC zwischen 5000 und 9000 Registrierungen hinzu. (wl)

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