Blicke in die Tasche sind erlaubt

14.03.2002

Ein Arbeitnehmer hat Kontrollblicke des Arbeitgebers in die Taschen des Arbeitnehmers zu dulden, wenn der Betriebsrat, sofern ein solcher vorhanden ist, dieser Überwachungsmaßnahme zugestimmt hat. Denn einem Arbeitgeber ist es nicht zuzumuten, dass er auf Dauer durch Personaldiebstähle finanziell geschädigt wird. Dem gegenüber ist die Taschenkontrolle ein relativ mildes Mittel, das in die Rechte der Arbeitnehmer kaum eingreift (Arbeitsgericht Frankfurt, Az.: 6 BVGa 348/01). (jlp)

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