Blockieren einer Parklücke

22.05.1998

Eine Fahrerin wollte mit ihrem Pkw auf einen Supermarktparkplatz in eine Parklücke fahren. Dort stand jedoch eine andere Frau mit einem Einkaufskarton und wartete auf ihren Begleiter, der sie dort mit einem Fahrzeug abholen wollte. Weil die wartende Frau die Parklücke nicht freigeben wollte, fuhr die Fahrerin auf diesen Platz zu und drängte die Frau weg. Das Amts- und Landgericht werteten das gewaltsame Verdrängen der Fußgängerin von diesem Parkplatz als Nötigung und sprachen eine Geldstrafe aus. Das Revisionsgericht sah in dieser Handlung aber kein Unrecht und insbesondere auch keine Verwerflichkeit. Denn das dreiste und verkehrsfremde Verhalten derFußgängerin stellt bereits selbst eine Verkehrsordnungswidrigkeit dar. In einem solchen Fall ist die Erzwingung eines freien Parkplatzes dann nicht verwerflich, wenn das Hineinfahren in die Parklücke in maßvoller Weise geschieht und die dort stehende Person keiner Gefährdung ausgesetzt ist (Aktenzeichen: Oberlandesgericht Naumburg, Az.: 2 Ss 54/97). (jlp)

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