Chef in Lohnrückstand: "Arschloch" nicht zwingend ein Kündigungsgrund

18.09.2002
Bezeichnet der Arbeitnehmer den Geschäftsführer als "Arschloch", so liegt dennoch kein wichtiger Kündigungsgrund vor, wenn der Geschäftsführer an der Zuspitzung der mentalen Belastungslage des Arbeitnehmers als Auslöser der beleidigenden Äußerung beteiligt war - etwa auf Grund mehrmonatigen Lohnzahlungsrückstandes - und der Arbeitnehmer seiner Bedrängnis durch die beleidigende Äußerung Ausdruck verschafft (Arbeitsgericht Berlin, Az.: 88 Ca 5714/01) (jlp)

Bezeichnet der Arbeitnehmer den Geschäftsführer als "Arschloch", so liegt dennoch kein wichtiger Kündigungsgrund vor, wenn der Geschäftsführer an der Zuspitzung der mentalen Belastungslage des Arbeitnehmers als Auslöser der beleidigenden Äußerung beteiligt war - etwa auf Grund mehrmonatigen Lohnzahlungsrückstandes - und der Arbeitnehmer seiner Bedrängnis durch die beleidigende Äußerung Ausdruck verschafft (Arbeitsgericht Berlin, Az.: 88 Ca 5714/01) (jlp)

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