Computer-Schrott und Elektronik-Schrott: Wohin mit Maus und Chips?

24.10.1997

EPPISHAUSEN: Wohin mit ausgemusterten Personal Computern, EDV-Großsystemen, defekten Monitoren, Tastaturen und Laufwerken? Was tun mit dem alten Tischdrucker? Ausgediente Elektronik-Altgeräte belasten unsere Deponien mit etwa 1,3 Millionen Tonnen pro Jahr - Tendenz steigend. Für das Jahr 1998 werden bis zu zwei Millionen Tonnen an elektronischen Altgeräten erwartet.

Der Grund für die Müll-Flut? Die Entwicklungszyklen der technischen Geräte, beispielsweise der Personal Computer werden immer kürzer, fast jedes Halbjahr kommen bessere, schnellere und auch kostengünstigere Systeme auf den Markt. Innovationsschübe sind in der Zwischenzeit nicht nur hardwarebedingt, sondern oft benötigt auch neue leistungsfähigere Software mehr Power im PC.

Also ab mit dem alten Rechner in den Sperrmüll und dann auf die Deponie oder in unsere modernen Müllverbrennungsanlagen? Ist das der richtige Weg? Damit gelangen nämlich jede Menge Schadstoffe, wie PCB, Arsen, Quecksilber, Selen, Blei sowie Cadmium, auf die Deponie und somit in die Deponie-Sickerwässer oder auch in die Luft und gefährden unsere Umwelt. Gleichzeitig gehen wertvolle Rohstoffe, wie Aluminium, Kupfer, Silber, Gold und Palladium, verloren. Ist der Weg für die veralteten Computer, Tastaturen und Monitore auf die Deponie oder in die Müllverbrennungsanlagen vorgezeichnet - oder welche Alternativen gibt es?

Gesetzliche Grundlage tut not

Seit dem 07.10.1996 ist das neue Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) in Kraft getreten. Bereits seit 1990 ist die sogenannte Elektronikschrott-Verordnung in der Schwebe. Vielfach diskutiert, wurde das Inkrafttreten von Jahr zu Jahr verschoben. Die Elektronikschrott-Verordnung soll als Durchführungsverordnung des neuen Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) die Entsorgung der elektronischen Altgeräte regeln. In der Zwischenzeit spricht man nicht mehr von einer "Elektronikschrott-Verordnung" allein. So sollen aus einer Verordnung gleich drei Verordnungen werden: die IT-Altgeräteverordnung, eine Verordnung für die Braune Ware (Unterhaltungselektronik etc.) und eine für die Weiße Ware wie Kühlschränke und E-Herde. Zusätzlich - bereits am 15.03.1997 in Kraft getreten - gibt es noch die sogenannte Entsorgungsfach-betriebeverordnung, die im Falle einer Drittbeauftragung für das Recycling von elektronischen Altgeräten eine besondere Bedeutung hat.

Zugegeben: All das ist sehr verwirrend und noch undurchsichtig. Es ergeben sich für den einzelnen Hersteller, Händler, Distributor oder für den Importeur etwa von elektronischen Systemen oder Personal Computern zwangsläufig folgende Fragen:

- Wann treten die Verordnungen in Kraft?

- Welche Pflichten ergeben sich daraus für den einzelnen?

- Bin ich heute schon in der Pflicht?

- Ist es sinnvoll, meinen Kunden das Recycling von elektronischen Altgeräten im Sinne einer Dienstleistung schon heute strategisch anzubieten?

Zeitpunkt des Inkrafttretens

Der aktuelle Entwurf IT-Altgeräteverordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 15.05.1997 wird momentan aktuell in den Gremien diskutiert. Man rechnet mit einer Verabschiedung dieser Verordnung als sogenannter Pilot für die beiden anderen Verordnungen für Braune beziehungsweise Weiße Ware im Frühjahr 1998.

Inhaltlich greift der Entwurf im wesentlichen die in der Elektronikschrott-Verordnung genannten Inhalte auf, ist jedoch logistisch betrachtet auch auf die Einbeziehung öffentlich-rechtlicher Versorgungsträger ausgerichtet. Nach dem Verursacherprinzip sollen Hersteller, Vertreiber und Importeure von Elektro- und Elektronikgeräten zu folgenden Maßnahmen verpflichtet werden:

- Rücknahme gebrauchter Geräte,

- Wiederverwendung und Verwertung brauchbarer Geräte und Geräteteile,

- umweltgerechte Entsorgung von Schadstoffen und nicht wiederverwertbarer Materialien.

Geräte, die nach Inkrafttreten der Verordnung in Verkehr gebracht werden, müssen dann unentgeltlich zurückgenommen werden. Für Geräte, die vor dem Inkrafttreten verkauft worden sind, kann noch ein entsprechendes Entgelt verlangt werden.

Natürlich wird es sinnvoll sein, die Kostenaspekte der Logistik und der Entsorgung bereits heute in der Marktkette vertraglich zu regeln. Das heißt, die Hersteller-, Distributoren- beziehungsweise Händlerbeziehungen sollten bei Neuverhandlungen von Kontingenten auch die Kostenfrage der Entsorgung beinhalten.

Mit dem Inkrafttreten des neuen Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetzes am 07.10.1996 ist der Abfallerzeuger (Hersteller, Vertreiber, Distributor etc.) bereits heute verpflichtet, gemäß ñ 16 (1) einen zuverlässigen und leistungsfähigen Entsorger zu beauftragen. Die Haftungsgrenze für Verstöße gegen diese Pflicht wurde wesentlich erhöht.

"Zuverlässige" Entsorger

Die Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 15.03.1997 regelt die Definition "zuverlässiger Entsorger". Ein zuverlässiger Recycling-Betrieb muß sich von einer unabhängigen Überwachungsorganisation auditieren und zertifizieren lassen und einen sogenannten Überwachungsvertrag abschließen. Erst mit der Anerkennung des Überwachungsvertrags und des Audits durch die oberste Landesbehörde wird das Recycling-Unternehmen offiziell zu einem Entsorgungsfachbetrieb.

Qualifiziertes Recycling: Strategische Dienstleistung vor der Gesetzgebung?

Viele der großen Elektronik- und EDV-Hersteller, aber auch schon viele Distributoren haben bereits vor der gesetzlichen Verpflichtung die Recycling-Verantwortung für ihre elektronischen Altgeräte übernommen - nach dem Motto: Agieren ist besser als reagieren. Wie wäre es aber mit dem Recycling als strategische Dienstleistung für Ihre Kunden? Wie oft ist Ihr Kunde schon auf Sie zugegangen und hat gesagt: "Ich habe ein Problem mit meinen ausgedienten Computern? Haben Sie eine Lösung für mich?" Die meisten Hersteller bedienen sich hierzu qualifizierter Recycling-Unternehmen, die sich auf das Elektronik-Recycling spezialisiert haben und auch fähig sind, höherwertige Dienstleistungen zu erbringen - beispielsweise das qualifizierte Überprüfen und Bereitstellen von Ersatzteilen.

Wie stellt man die Qualifikation eines Recycling-

Unternehmens sicher?

Die Gesetzgebung regelt zunächst einmal den gesetzlichen Rahmen. Hierzu zählen ñ 16 KrW-/ AbfG und ñ 52 KrW-/AbfG sowie die Entsorgungsfachbetriebeverordnung. Das bedeutet: Der Auftraggeber hat sich erst einmal davon zu überzeugen, ob das Recycling-Unternehmen Entsorgungsfachbetrieb für elektronische Altgeräte ist (Vorsicht: hier gibt es künftig branchenabhängige Ausrichtungen wie Papier, Holz etc.). Hier ist es sinnvoll, sich das Zertifikat und eine Kopie des Genehmigungsbescheids zum Überwachungsvertrag durch die oberste Landesbehörde (Umweltministerium, Landesamt für Umweltschutz oder ähnliches) übersenden zu lassen. Ein Vor-Ort-Audit und die Besichtigung des Recycling-Unternehmens ist auf jeden Fall sinnvoll. So kann man sich von der Qualität der Abläufe und des Personals überzeugen und weitere Punkte, beispielsweise Ersatzteileversorgung, abklären.

Bis zu zwei Millionen Tonnen Elektronikschrott werden im Jahr 1998 anfallen und unsere Umwelt belasten.

Qualifizierte Recycling-Unternehmen kümmern sich um die fachgerechte Trennung des Elektro-Mülls.

Der Beitrag stammt von Maximilian Scheppach, Geschäftsführer recycle it GmbH, Eppishausen.

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