Den Falschen verdächtigt

03.02.2000

Wird ein Kunde ohne hinreichenden Anlass von Ladendetektiven am Verlassen des Geschäfts gehindert, so kann dies einen Schmerzensgeldanspruch gegen den Ladeninhaber begründen. Unter dem Gesichtspunkt der Freiheitsentziehung und der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sprach das Amtsgericht Regensburg dem zu Unrecht verdächtigten Kunden ein Schmerzensgeld in Höhe von 100 Mark zu (Amtsgericht Regensburg, Az.: 9 C 2783/98). (jlp)

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