Die längere Frist ist gültig

07.10.2004

Stehen in einem Arbeitsvertrag unterschiedlich lange Kündigungsfristen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, so gilt für beide Seiten die längere Kündigungsfrist.

Die Richter des Landesarbeitsgerichts Hamm beschäftigten sich mit der Klage einer Arzthelferin. In ihrem Arbeitsvertrag war eine Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Quartalsende festgelegt. Für den Arbeitgeber galt laut Vertrag eine Frist von sechs Wochen zum Monatsende. Am 14. Juni kündigte der Arbeitgeber der Klägerin per Ende Juli. Diese klagte auf Zahlung des August- und September-Gehalts.

Die unterschiedliche Regelung der Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag sei unwirksam, so die Richter. Der Arbeitgeber müsse die längere Kündigungsfrist einhalten und deshalb das Gehalt für August und September nachzahlen.

Az. 8 Sa 2051/03

Bärbel Zöger

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