Die rechtlichen Grundlagen für die Kleine AG wurden durch das Gesetz für Kleine Aktiengesellschaften und zur Deregulierung des Aktienrechts vom 2.8.1994 sowie das Gesetz zur Bereinigung des Umwandlungsrechts vom 29.10.1994 gelegt. Die wichtigsten Vorteile gegenüber den Regelungen für die börsennotierte AG:Kleine AGVorteile
Mindestanzahl der
Gründer
Gewinnverwendung
Hauptversammlung:
- Einberufung
- Protokoll
Mitbestimmung:
Eine Person genügt (statt fünf Personen)
Bis zu 50 Prozent können durch Vorstand und Aufsichtsrat in die Rücklage eingestellt werden. Die Satzung kann Vorstand und Aufsichtsrat zur Einstellung eines größeren oder kleineren Teils ermächtigen.
Soweit Aktionäre namentlich bekannt, genügt eingeschriebener Brief
Notarielle Beurkundung der Beschlüsse nur, wenn mindestens eine Drei-Viertel-Mehrheit für Beschlußfassung erforderlich ist.
Bei bis zu 500 Beschäftigten keine drittelparitätische Arbeitnehmervertretung im Aufsichtsrat für nach dem 10.8.1994 gegründete AG im Unterschied zur börsennotierten AG. Für ältere gilt eine Übergangsregelung von fünf Jahren bis zum Wegfall der Mitbestimmung
Gleichstellung mit GmbH-Gründung, Verein-fachung. "Strohmänner" nicht mehr erforderlich.
Mehr Flexibilität bei Ausschüttungen
Vereinfachung, Verbilligung, da Bekanntmachung einschließlich Tagesordnung und etwaiger Gegenanträge von Minderheitsaktionären in den Gesellschaftsblättern nicht erforderlich
Vereinfachung, Verbilligung, da obligatorisch Beurkundung der Beschlüsse durch notariell aufgenommene Niederschrift entfällt
Gleichstellung mit GmbH-Regelung, Vermeidung psychologischer (Umgründungs-)Hemmnisse, Kosteneinsparung