Diebstahl nicht immer ein Kündigungsgrund

10.10.2002

Der Diebstahl einer geringwertigen Sache zum Nachteil des Arbeitgebers ist zwar nach ständiger Rechtsprechung an sich geeignet, einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darzustellen (siehe ComputerPartner 39/02, Seite 37), jedoch kann der Ausspruch sowohl einer außerordentlichen als auch einer ordentlichen Kündigung im konkreten Einzelfall durchaus unverhältnismäßig sein. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn es dem Fehlverhalten des Arbeitnehmers an erforderlichem Gewicht fehlt, der finanzielle Schaden des Arbeitgebers gering ist (hier: Verkaufspreis des Salats von 3,50 Euro) und es zu keiner Störung im Betriebsablauf gekommen ist (Arbeitsgericht Hamburg, Az.: 21 Ca 233/00). (jlp)

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