Diebstahlrisiko auf dem Firmenparkplatz

30.10.2003

Werden Fahrzeuge der Arbeitnehmer vom Firmenparkplatz gestohlen, so kann der Arbeitgeber hierfür nicht verantwortlich gemacht werden. So scheiterte die Schadenersatzklage eines Arbeitnehmers, der sein Motorrad auf dem nicht umzäunten Firmenparkplatz abgestellt hatte und das von dort gestohlen wurde. Die Richter stellten fest, dass eine erhöhte Gefahrenlage gegenüber dem allgemeinen Verkehrsrisiko nicht bestand und dass keine Verpflichtung des Arbeitgebers besteht, einen solchen Parkplatz einzuzäunen oder gar bewachen zu lassen (Landesarbeitsgericht Frankfurt, Az.: 12 Sa 243/02). (jlp)

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