Domain-Grabbing - ein aussterbender Verdienstzweig

21.12.2000
Wer sich vorsorglich Domains mit den Namen bekannter Firmen oder Produkte reserviert, in der Hoffnung, aus dem Weiterverkauf an den entsprechenden Namensinhaber Gewinn zu schlagen, der sei gewarnt: Die deutsche Justiz ist gerade dabei, dem so genannten "Domain-Grabbing" einen Riegel vorzuschieben. So vertreten immer mehr deutsche Gerichte die Auffassung, dass das Reservieren von Domains mit Produkt- oder Firmenbezeichnungen eine schikanöse, sittenw Behinderung darstelle, und auf Unterlassung verklagt werden könne. Die Praxis bei den einzelnen Gerichten ist momentan noch sehr unterschiedlich, der Trend geht allerdings zu einer strengeren Vorgehensweise: Die Landgerichte Frankfurt und München stellten in ihren Entsche Verletzungen des Namensrechts dadurch, dass der tatsächliche Namensinhalber an der Nutzung der Adresse gehindert wird, fest. Auch die Reservierung von Domain-Namen ohne berechtigtes Interesse ist nach Auffassung einiger Gerichte schon ein rechtsw Verhalten. Und selbst, wenn man die Domain zu Geschäftszwecken nutzen will, ist das noch keine Garantie für die Rechtmäßigkeit: So untersagte das Oberlandesgericht München einer Partnerschaftsvermittlung den Gebrauch der Domain "freundin.de" wegen der Verwechslungsgefahr mit der gleichnamigen Zeitschrift. (st)

Wer sich vorsorglich Domains mit den Namen bekannter Firmen oder Produkte reserviert, in der Hoffnung, aus dem Weiterverkauf an den entsprechenden Namensinhaber Gewinn zu schlagen, der sei gewarnt: Die deutsche Justiz ist gerade dabei, dem so genannten "Domain-Grabbing" einen Riegel vorzuschieben. So vertreten immer mehr deutsche Gerichte die Auffassung, dass das Reservieren von Domains mit Produkt- oder Firmenbezeichnungen eine schikanöse, sittenw Behinderung darstelle, und auf Unterlassung verklagt werden könne. Die Praxis bei den einzelnen Gerichten ist momentan noch sehr unterschiedlich, der Trend geht allerdings zu einer strengeren Vorgehensweise: Die Landgerichte Frankfurt und München stellten in ihren Entsche Verletzungen des Namensrechts dadurch, dass der tatsächliche Namensinhalber an der Nutzung der Adresse gehindert wird, fest. Auch die Reservierung von Domain-Namen ohne berechtigtes Interesse ist nach Auffassung einiger Gerichte schon ein rechtsw Verhalten. Und selbst, wenn man die Domain zu Geschäftszwecken nutzen will, ist das noch keine Garantie für die Rechtmäßigkeit: So untersagte das Oberlandesgericht München einer Partnerschaftsvermittlung den Gebrauch der Domain "freundin.de" wegen der Verwechslungsgefahr mit der gleichnamigen Zeitschrift. (st)

Zur Startseite