Domain-Namenskauf im Steuerrecht

05.03.2007
Von jlp 
Aufwendungen für den Erwerb eines Domain-Namens können nicht sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Der Erfolg eines Internet-Auftritts hängt maßgeblich von dem Domain-Namen ("Internet-Adresse") ab, unter welchem der Auftritt im Internet besucht werden kann. Ist der gewünschte Domain-Name bereits vergeben, werden deshalb mitunter hohe Beträge dafür ausgegeben, um den Domain-Namen von dessen Inhaber zu erwerben.

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs sind Aufwendungen, die für die Übertragung eines Domain-Namens an den bisherigen Domain-Inhaber geleistet werden, Anschaffungskosten für ein in der Regel nicht abnutzbares Wirtschaftsgut. Ein Unternehmer kann daher die Aufwendungen für den Erwerb eines Domain-Namens, den er für seinen Internet-Auftritt benötigt, nicht sofort als Betriebsausgaben abziehen. Ebenso wenig kann er Absetzungen für Abnutzungen vornehmen, weil die Nutzbarkeit eines Domain-Namens zeitlich nicht beschränkt ist.

Die Anschaffungskosten für ein nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut können damit erst im Zeitpunkt der Veräußerung als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Bundesfinanzhof, Az.: III R 6/05 (jlp/mf)

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