E-Mail-Werbung kann störend sein

15.03.2001

Grundsätzlich ist das Eindringen von Werbemitteln in den persönlich-häuslichen Bereich, zu dem auch der Betrieb eines privaten E-Mail-Anschlusses gehört, unzulässig, wenn die Werbung nicht ausdrücklich für unerwünscht erklärt wird. Dagegen ist die Abgabe eines Angebots, das auf den Abschluss eines Vertrages gerichtet ist, unzulässig, selbst wenn reklamehafte Formulierungen verwendet werden. Widerspricht aber der E-Mail-Empfänger dieser Art von Werbung, dann muss dieses Verbot absolut respektiert werden (Landgericht Kiel, Az.: 8 S 263/99). (jlp)

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