Ein Strich reicht zur Unterscheidung nicht aus

26.09.2002

Eine Internetadresse, die sich von der ansonsten identischen Firmenkennzeichnung eines Konkurrenten nur durch einen Bindestrich unterscheidet, begründet eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr. Die Benutzung einer solchen Internetadresse ist daher unzulässig (Landgericht Köln, Az.: 31 O 55/99). (jlp)

Zur Startseite