Eingeschränkte Angebote

05.10.2006
Rechtsanwalt seit 1994 Fachanwalt für Informationstechnologierecht und Arbeitsrecht Datenschutzbeauftragter TÜV Tätigkeitsschwerpunkte: IT-Recht Arbeitsrecht Vergaberecht
Die rechtliche Bedeutung des Zusatzes "Angebot freibleibend" und seine Folgen für Fachhändler und Systemhäuser erklärt Rechtsanwalt Thomas Feil.

In vielen Angeboten findet man den Hinweis "Angebot freibleibend". Für viele Empfänger ist nicht ohne Weiteres deutlich, welche rechtliche Bedeutung diese Einschränkung hat.

Wenn der Hinweis auf das freibleibende Angebot standardmäßig als Allgemeine Geschäftsbedingungen in Angeboten mit aufgenommen wird, so sind zur rechtlichen Prüfung die Regelungen der §§ 305 ff. BGB heranzuziehen.

In § 308 Ziff. 3 BGB legt der Gesetzgeber fest, dass in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Rücktrittsvorbehalt unwirksam ist. Die Vereinbarung eines Rechtes des Verwenders der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen, kann so nicht in die AGB aufgenommen werden.

Nach der bisherigen Rechtsprechung zu der Vorläuferregelung in dem AGB-Gesetz (§ 10 Nr. 3) wird bisher davon ausgegangen, dass die Formulierung eines freibleibenden Angebotes nicht unter den Rücktrittsvorbehalt fällt. Die Formulierung "freibleibend" hat eher die Bedeutung, dass entweder kein Vertragsantrag gemacht wird, oder, dass der Antrag bis zur Annahme widerruflich ist. So urteilt auch der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung (Az.: VII ZR 177/82).

Wenn mit der Formulierung "freibleibend" kein Vertragsangebot gemacht wird, hat ein entsprechendes Schreiben des Beantragenden den Zweck, den Adressaten zur Abgabe eines Angebotes im Rechtssinne aufzufordern.

Damit ist zunächst eine entsprechende Formulierung "freibleibend" rechtswirksam. In der Praxis wird also damit die rechtliche Verbindlichkeit des Angebotes erheblich eingeschränkt. Sollte beispielsweise bei einer "Bestellung", die im Rechtssinne dann erst das Angebot ist, der Vertragspartner einen Vertragsschluss ablehnen, so können daraus keine Rechte hergeleitet werden.

Ähnliches gilt auch für die sogenannten Selbstbelieferungsklauseln, wenn beispielsweise in den Angeboten die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten bleibt. Dann kann der Verwender zurücktreten, oder er wird von der Leistungspflicht frei, wenn sein Lieferant nicht entsprechend leistet. Ähnliches gilt auch für sogenannte Vorratsklauseln, wo im Angebot darauf hingewiesen wird, dass entsprechende Leistungsverpflichtungen nur übernommen werden können, solange der Vorrat reicht. Mit der Erschöpfung des Vorrats soll dann auch die Leistungspflicht des Anbieters entfallen.

Sonderfall bei Regelung der Leistung

Anders zu beurteilen sind Regelungen zur Änderung der Leistung. Dazu verweist das BGB in § 308 Ziff. 4 darauf, dass entsprechende Klauseln unwirksam sein können. Die Verwendung eines Rechts des Verwenders der AGB, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Veränderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist, ist unwirksam und darf so nicht in Allge- meinen Geschäftsbedingungen genutzt werden. Wenn entsprechende Klauseln eingesetzt werden, so entfalten diese keinerlei rechtliche Wirkung. Dann gilt ersatzweise die gesetzliche Regelung, beispielsweise im BGB.

Praxistipp

Wenn Systemhäuser und Fachhändler im Rahmen von Ausschreibungen mündliche Angebote abgeben müssen, sollte bei den Distributoren, Herstellern oder anderen Zulieferern darauf geachtet werden, dass keine freibleibenden Angebote als Basis der eigenen Kalkulation und der eigenen Angebotsabgabe genutzt werden. Hier sollte von dem Lieferant ebenfalls ein rechtsverbindliches Angebot abgefordert werden.

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