Einwurfeinschreiben eingeschränkt beweiskräftig

26.07.2001

Das so genannte Einwurfeinschreiben der Post erfüllt nicht die Anforderungen an eine förmliche Zustellung nach dem Verwaltungszustellungsgesetz. Denn das Einwurfeinschreiben wird, anders als das frühere Einschreiben, dem Empfangsberechtigten nicht übergeben, sondern wie normale Briefpost in den Hausbriefkasten des Empfängers eingeworfen oder in sein Postfach gelegt. Der Postbedienstete vermerkt lediglich intern den Einwurf des Einschreibens. Damit kommt dem Ein- wurfeinschreiben, das den Zugang an den Adressaten bewei-sen soll, nur eine eingeschränkte Beweis- und Zustellungsfiktion zu (Bundesverwaltungsgericht, Az.: 9 C 7/00). (jlp)

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