Entlassungen: Rentennahe Mitarbeiter müssen nicht als erste gehen

25.02.2005
Wenn ein Betrieb Mitarbeitern kündigt, dürfen ältere Beschäftigte nicht automatisch als erste entlassen werden. Ein älterer Arbeitnehmer sei nicht weniger schutzbedürftig, nur weil ihn die Erwerbslosigkeit wegen seiner "Rentennähe" weniger hart treffe, urteilt das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Az. 12 Sa 1188/03).

Wenn ein Betrieb Mitarbeitern kündigt, dürfen ältere Beschäftigte nicht automatisch als erste entlassen werden. Ein älterer Arbeitnehmer sei nicht weniger schutzbedürftig, nur weil ihn die Erwerbslosigkeit wegen seiner "Rentennähe" weniger hart treffe, urteilt das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Az. 12 Sa 1188/03).

In dem verhandelten Fall musste die Firma bei der Entlassung zwischen zwei Kollegen entscheiden: einem 50-jährigen Elektriker, der seit 20 Jahren, und einem 60-Jährigen, der seit 40 Jahren für das Unternehmen tätig war. Gekündigt wurde dem 50-Jährigen, der dagegen klagte.

Die Richter hielten die Kündigung jedoch für wirksam. Bei der Sozialauswahl sei nicht entscheidend, ob der Entlassene später nach vergleichsweise kurzer Arbeitslosigkeit Rente beziehen kann. Wichtig seien in erster Linie die Dauer der Betriebszugehörigkeit und das Alter. (mf)

Zur Startseite