Erkrankung während des Urlaubs

15.11.2001

Arbeitnehmer, die während ihres Urlaubs erkranken, können sich nicht erholen. Die Krankheitstage werden deshalb nicht auf den Urlaub angerechnet. Voraussetzung ist aber, dass der erkrankte Arbeitnehmer seine Erkrankung dem Arbeitgeber schnellstmöglich anzeigt und diesem eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zusendet. Hierzu gehört auch, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Adresse des Aufenthaltsortes mitteilt.

Unter schnellstmöglich wird dabei ein Eilbrief, ein Telegramm oder ein Telefonat verstanden. Die Verwendung eines Einschreibebriefes ist in solchen Situationen nicht geeignet, da solche Briefe meistens eine längere Laufzeit haben. Verletzt der Arbeitnehmer diese Pflichten, geht dies zu seinen Lasten (Landesarbeitsgericht Köln, Az.: 4 Sa 310/00). (jlp)

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