Fahrverbot: Gnade für Raser nur in besonderen Härtefällen

24.02.2003
Ein Fahrzeugführer, der innerorts die zulässige Geschwindigkeit von 50 km/h um 40 km/h überschritten hatte, ließ sich vor dem Amtsgericht dahingehend ein, dass der Vorwurf zwar zutreffend sei, dass ihn aber ein Fahrverbot unverhältnismäßig hart treffe. Er rechtfertigte sich damit, dass er in der „Flensburger Verkehrssünderkartei" unvorbelastet sei, dass er niemanden gefährdet habe und dass er den Führerschein für die täglichen Fahrten zur Arbeitsstelle benötige. Während das Amtsgericht dieser Argumentation folgte, hob das Oberlandesgericht Karlsruhe dieses Urteil wieder auf. Der Ausnahmefall für die Nichtverhängung eines Fahrverbotes liegt gerade nicht vor. Weder spielt die Verkehrssituation eine Rolle, noch rechtfertigen berufliche oder wirtschaftliche Nachteile das Absehen von einem Fahrverbot. Nur bei ganz be-sonderen Härtefällen könnten diese Gründe berücksichtigt werden (Oberlandesgericht Karlsruhe, Az.: 1 Ss 55/02). (jlp)

Ein Fahrzeugführer, der innerorts die zulässige Geschwindigkeit von 50 km/h um 40 km/h überschritten hatte, ließ sich vor dem Amtsgericht dahingehend ein, dass der Vorwurf zwar zutreffend sei, dass ihn aber ein Fahrverbot unverhältnismäßig hart treffe. Er rechtfertigte sich damit, dass er in der „Flensburger Verkehrssünderkartei" unvorbelastet sei, dass er niemanden gefährdet habe und dass er den Führerschein für die täglichen Fahrten zur Arbeitsstelle benötige. Während das Amtsgericht dieser Argumentation folgte, hob das Oberlandesgericht Karlsruhe dieses Urteil wieder auf. Der Ausnahmefall für die Nichtverhängung eines Fahrverbotes liegt gerade nicht vor. Weder spielt die Verkehrssituation eine Rolle, noch rechtfertigen berufliche oder wirtschaftliche Nachteile das Absehen von einem Fahrverbot. Nur bei ganz be-sonderen Härtefällen könnten diese Gründe berücksichtigt werden (Oberlandesgericht Karlsruhe, Az.: 1 Ss 55/02). (jlp)

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