Fehler muß mitgeteilt werden

16.12.1999

Wenn ein Handwerker oder Unternehmer bei der Durchführung einer Reparaturarbeit (hier: Heizungsanlage im Mietshaus) einen für die Betriebssicherheit gravierenden Mangel erkennt, muß er diesen seinem Auftraggeber mitteilen, damit dieser Maßnahmen zur Beseitigung des Mangels herbeiführen oder bei der Reparatur umdisponieren kann. Unterläßt der Handwerker oder Unternehmer diese Mitteilungspflicht, dann verletzt er die vertraglichen Sorgfaltspflichten und kann sich schadensersatzpflichtig machen (Oberlandesgericht Zweibrücken, Az.: 5 U 4/95). (jlp)

Zur Startseite