Fehlkalkulation bei den Mietnebenkosten

10.07.2003

Der Vermieter von Verkaufsräumen in einem Einkaufszentrum hat keinen Anspruch auf die Nachzahlung von Betriebskosten, wenn die Nachforderung die Vorauszahlungen um das 7,5- bis 8fache übersteigt. Denn wenn der Vermieter in Kenntnis der Höhe der voraussichtlichen tatsächlichen Betriebskosten mit dem Mieter gleichwohl wesentlich geringere Vorauszahlungen vereinbart, widerspricht dies dem Grundsatz von Treu und Glauben. Deshalb geht diese Fehlkalkulation zu Lasten des Vermieters (Oberlandesgericht Naumburg, Az.: 9 U 171/ 01). (jlp)

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