Zu- und Abschläge sind kein unlauterer Wettbewerb

Flexible Preisangaben in Reisekatalogen zulässig

27.08.2010
Ein "tagesaktuelles Preissystem" eines Reiseveranstalters verstößt nicht gegen das Preisrecht.

Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein "tagesaktuelles Preissystem", bei dem sich der Reiseveranstalter in seinem Prospekt für die Zeit bis zur Buchung Flughafenzu- und -abschläge bis zu 50 Euro für jede Flugstrecke vorbehält, nicht gegen geltendes Preisrecht verstößt.

Darauf verweist der Kieler Rechtsanwalt Jens Klarmann, Landesregionalleiter "Schleswig-Holstein" der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 29. April 2010 - I ZR 23/08 - Costa del Sol.

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hatte den Reiseveranstalter TUI wegen der Preisangaben in einem Prospekt für Pauschalreisen vor allem an die Costa del Sol verklagt. In dem Prospekt wurde im Zusammenhang mit der Angabe der Kosten für den Hotelaufenthalt und den Flug auf eine Übersicht Bezug genommen, aus der sich für ein bestimmtes Reiseziel - je nach ausgewähltem Hotel, Zimmerkategorie und Reisezeit - ein Grundpreis ergab. Hinsichtlich der Zu- oder Abschläge für den jeweiligen Abflughafen verwies der Prospekt darauf, dass sich der Reisepreis je nach Buchungszeitpunkt und Abflughafen um 50 Euro pro Flugstrecke erhöhen oder ermäßigen könne. Diese Zu- oder Abschläge könnten tagesaktuell beim Reisebüro erfragt werden.

Nach Ansicht der Klägerin verstößt TUI gegen das geltende Preisrecht, weil der Verbraucher dem Prospekt keinen verbindlichen Reisepreis entnehmen könne. Das Landgericht Hannover hatte TUI antragsgemäß verurteilt. Das Oberlandesgericht Celle hatte die Klage abgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis bestätigt, so Klarmann.

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