Fristen für fristlose Kündigung

09.01.2003

Die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers muss grundsätzlich spätestens 14 Tage nach dem Ereignis ausgesprochen werden, mit dem die Kündigung begründet wird. Wird diese Frist überschritten, dann bringt der Arbeitgeber damit zum Ausdruck, dass er diesem Ereignis doch keine so große Bedeutung beimißt. Der Arbeitnehmer kann sich dann erfolgreich gegen die ausgesprochene fristlose Kündigung vor dem Arbeitsgericht wehren (Arbeitsgericht Frankfurt, Az.: 7 Ca 6770/01). (jlp)

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