Gehaltsstruktur darf geheim bleiben

26.09.2002

Arbeitnehmer müssen nicht über die Höhe des Gehalts ihrer Kollegen informiert werden. Damit wurde die Klage eines Ingenieurs gegen ein Chemieunternehmen zurückgewiesen. Der Arbeitnehmer hatte nach seiner vom Arbeitsgericht für unwirksam erklärten Kündigung Einblick in die Lohnabrechnungen seiner Kollegen gefordert, um diese in seine eigene Gehaltsforderung einbeziehen zu können. Dem steht aber das schützenswerte Interesse der Firma an der Geheimhaltung ihrer Gehaltsstruktur entgegen (Landesarbeitsgericht Frankfurt/Main, Az.: 3 Sa 1145/99). (jlp)

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