Genaue Prüfung bei Arbeitsunfähigkeit

15.01.2004
Arbeitsfähige Arbeitnehmer haben für die Dauer eines erfolgreich geführten Kündigungsrechtsstreits Anspruch auf ihren Lohn - den so genannten Annahmeverzugslohn. Verweigert der Arbeitgeber diese Zahlung mit der Begründung, der Arbeitnehmer hätte wegen Arbeitsunfähigkeit sowieso nicht arbeiten können, dann muss die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers auch überprüft werden. Das berichtet der Informationsdienst VSRW(www.vsrw.de) mit Hinweis auf ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts. Die Richter entschieden: Der Arbeitgeber kann nicht ins Blaue hinein behaupten, der Arbeitnehmer sei arbeitsunfähig gewesen. Kann er jedoch ausreichende Indizien vortragen, muss eine Überprüfung stattfinden. Unter Umständen müssen sogar die Ärzte des Arbeitnehmers von der Schweigepflicht entbunden oder Sachverständigengutachten eingefordert werden. Sind diese Möglichkeiten ausgeschöpft und ist die Frage der Leistungsfähigkeit immer noch nicht geklärt, dann ist der Arbeitgeber zur Zahlung des Annahmeverzugslohns verpflichtet (Az.: 5 AZR 562/02).

Arbeitsfähige Arbeitnehmer haben für die Dauer eines erfolgreich geführten Kündigungsrechtsstreits Anspruch auf ihren Lohn - den so genannten Annahmeverzugslohn. Verweigert der Arbeitgeber diese Zahlung mit der Begründung, der Arbeitnehmer hätte wegen Arbeitsunfähigkeit sowieso nicht arbeiten können, dann muss die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers auch überprüft werden. Das berichtet der Informationsdienst VSRW(www.vsrw.de) mit Hinweis auf ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts. Die Richter entschieden: Der Arbeitgeber kann nicht ins Blaue hinein behaupten, der Arbeitnehmer sei arbeitsunfähig gewesen. Kann er jedoch ausreichende Indizien vortragen, muss eine Überprüfung stattfinden. Unter Umständen müssen sogar die Ärzte des Arbeitnehmers von der Schweigepflicht entbunden oder Sachverständigengutachten eingefordert werden. Sind diese Möglichkeiten ausgeschöpft und ist die Frage der Leistungsfähigkeit immer noch nicht geklärt, dann ist der Arbeitgeber zur Zahlung des Annahmeverzugslohns verpflichtet (Az.: 5 AZR 562/02).

Bärbel Zöger

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