Gericht: Auch freigestellte Betriebsräte müssen befördert werden

10.08.2004
Das LAG Hamburg hat in einem Verfahren über die Beförderung eines freigestellten Betriebsrats ein Urteil zugunsten des Arbeitnehmers gefällt. Es wurde ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot der §§ 8, 46 Abs. 3 BPersVG und damit ein Schadenersatzanspruch festgestellt. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat nachträglich befördern und die Zahlung der entsprechenden Vergütung nachholen.

Das LAG Hamburg hat in einem Verfahren über die Beförderung eines freigestellten Betriebsrats ein Urteil zugunsten des Arbeitnehmers gefällt. Es wurde ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot der §§ 8, 46 Abs. 3 BPersVG und damit ein Schadenersatzanspruch festgestellt. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat nachträglich befördern und die Zahlung der entsprechenden Vergütung nachholen.

Der Kläger, inzwischen im Vorruhestand, war seit seiner Wahl freigestellter BR-Vorsitzender. Bis zur Freistellung war er in der Funktion eines Gruppenleiters tätig. Mit der Klage machte er die Eingruppierung als Abteilungsleiter geltend und verwies auf 12 Parallelfälle vergleichbarer beruflicher Entwicklung: Sachbearbeiter - Bezirksgeschäftsführer - Gruppenleiter - Abteilungsleiter.

Das LAG erkannte den Höhergruppierungsanspruch rückwirkend ab einem Zeitpunkt an, zu dem eine in Frage kommende Stelle neu besetzt worden war. Begründet wurde das unter anderem damit, das der Kläger vor seiner Freistellung die positive Beurteilung erhalten hatte, er sei "über die Aufgaben eines Gruppenleiters hinaus beruflich entwicklungsfähig". (mf)

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