"Gesundschreibung" nicht erforderlich

22.08.2002
Ein Arbeitgeber darf nach Ablauf der in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung attestierten Periode die Annahme der vom Arbeitnehmer an-gebotenen Arbeitskraft ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht von der Vorlage einer gesonderten "Gesundschreibung" abhängig machen. Fordert der Arbeitgeber gleichwohl ein solches Gesundschreibungsattest, dann trägt er das Risiko der Lohnfortzahlung, wenn der Arbeitnehmer leistungsfähig und leistungsbereit ist. Die Vorlage eines solchen Gesundschreibungsattestes ist unüblich und bildet bei einer verweigerten Vorlage auch keinen Kündigungsgrund (Landesarbeitsgericht Berlin, Az.: 10 Sa 2695/00). (jlp)

Ein Arbeitgeber darf nach Ablauf der in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung attestierten Periode die Annahme der vom Arbeitnehmer an-gebotenen Arbeitskraft ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht von der Vorlage einer gesonderten "Gesundschreibung" abhängig machen. Fordert der Arbeitgeber gleichwohl ein solches Gesundschreibungsattest, dann trägt er das Risiko der Lohnfortzahlung, wenn der Arbeitnehmer leistungsfähig und leistungsbereit ist. Die Vorlage eines solchen Gesundschreibungsattestes ist unüblich und bildet bei einer verweigerten Vorlage auch keinen Kündigungsgrund (Landesarbeitsgericht Berlin, Az.: 10 Sa 2695/00). (jlp)

Zur Startseite