Gewährleistung im Kaufrecht

Rechtsanwalt seit 1994 Fachanwalt für Informationstechnologierecht und Arbeitsrecht Datenschutzbeauftragter TÜV Tätigkeitsschwerpunkte: IT-Recht Arbeitsrecht Vergaberecht
Mit der Schuldrechtsreform erfolgte eine Vereinheitlichung von zwei bislang getrennten Themen: Sach- und Rechtsmängel werden auf der Rechtsfolgenseite gleich behandelt. Rechtsanwalt Thomas Feil über die praktischen Auswirkungen.

In dem bis zum 31.12.2001 geltenden Kaufrecht waren die Rechtsfolgen bei Sach- und Rechtsmängeln unterschiedlich geregelt. Darüber hinaus standen die Gewährleistungsvorschriften im Kaufrecht separat den allgemeinen Regelungen zu den Leistungsstörungen gegenüber. Mit der Schuldrechtsreform erfolgte eine Vereinheitlichung. Sach- und Rechtsmängel werden auf der Rechtsfolgenseite gleich behandelt. Nach §433 Absatz 1 Satz 2 BGB hat der Verkäufer dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Der Sachmangel ist in §434 BGB ausführlich definiert. Die Begriffsbestimmung des Rechtsmangels erfolgt in §435 BGB. Dabei verweisen die kaufrechtlichen Regelungen nunmehr für die Rechtsfolgen auf das allgemeine Leistungsstörungsrecht.

Die Mangelfreiheit der Kaufsache bei der Übergabe ist eine Hauptleistungspflicht des Verkäufers. Sie gehört zum Erfüllungsanspruch des Käufers. Wird diese Pflicht vom Verkäufer nicht erfüllt, so liegt eine Pflichtverletzung vor. Regelungen für Pflichtverletzungen finden sich in den Vorschriften der §§280ff. BGB, auf die §437 BGB verweist. Bei Pflichtverletzungen entsteht für den Käufer ein Schadensersatzanspruch.

Struktur der Gewährleistungsrechte

Sowohl beim Sach- als auch beim Rechtsmangel wird über §437 BGB auf das allgemeine Leistungsstörungsrecht verwiesen. Den einzelnen Gewährleistungsrechten ist grundsätzlich die Pflicht zur Nacherfüllung vorgeschaltet, §439 BGB. Mit der Nacherfüllung soll dem Verkäufer die Möglichkeit gegeben werden, seine Hauptleistungspflicht "Verschaffung einer mangelfreien Kaufsache" zu erfüllen. Der Käufer hat bei der Nacherfüllung die Wahl, ob er die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangt (§439 Absatz 1 BGB). Der Verkäufer trägt sämtliche im Zusammenhang mit der Nacherfüllung entstehenden Kosten. Dazu gehören Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (§439 Absatz 2 BGB). Die Nacherfüllung kann vom Verkäufer verweigert werden, wenn diese nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist, §439 Absatz 3 BGB.

Läuft die Nacherfüllungsfrist erfolglos ab, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern und Schadensersatz verlangen. Eine Minderung des Kaufpreises ist auch dann möglich, wenn der Mangel nur geringfügig ist. Bei unerheblichen Mängeln ist ein Rücktritt oder ein Schadensersatzanspruch ausgeschlossen. Die Höhe der Minderung wird gemäß §441 BGB errechnet. Nach dieser Vorschrift ist der Kaufpreis zukünftig um den Preis herabgesetzt, um den der Mangel den Wert der Kaufsache - gemessen am Kaufpreis - mindert.

Das Rücktrittsrecht richtet sich nach den §§440, 323 und 326 Absatz 5 BGB und damit nach dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht. Schadensersatzansprüche ergeben sich aus den §§440, 280, 281, 283 und 311a BGB mit den dort festgelegten Voraussetzungen. Statt eines Schadensersatzanspruches kann auch der Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangt werden. §438 BGB regelt die Verjährung von Mängelansprüchen. Für dingliche Rechte wird eine 30-jährige, für Bauwerke eine 5-jährige Verjährungsfrist festgelegt. Für alle übrigen Kaufverträge gilt eine zweijährige Verjährungsfrist der Mängelansprüche, soweit in den Verträgen nichts anderes vereinbart ist (§438 Absatz 1 Nr.3 BGB). Die Verjährung beginnt mit der Ablieferung der Kaufsache, §438 Absatz 2 BGB.

Zur Startseite