Gewerbemiete

27.05.1999

Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum darf der Vermieter nur solche Mietnebenkosten (wie Versicherungen, Grundsteuer, Wasser, Müllabfuhr) auf den Mieter umlegen, die im Gesetz ausdrücklich genannt sind. Verwaltungskosten gehören hierzu nicht. Handelt es sich aber um einen Mietvertrag für Gewerberäume, dann darf der Vermieter auch pauschale Verwaltungskosten erheben, wenn diese im Mietvertrag ausdrücklich aufgeführt worden sind. Dies gilt selbst dann, wenn der Vermieter die Hausverwaltung durch eigene Kräfte durchführen läßt und keinen speziellen Hausverwalter mit der Objektverwaltung beauftragt hat (Amtsgericht Offenbach, 34 C 2437/96). (jlp)

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