Gewerberecht

27.05.1999

Es ist nach objektiven medizinischen Kriterien zu beurteilen, ob ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert ist. Bei der Beurteilung der Frage, ob und gegebenenfalls wie lange Arbeitsunfähigkeit vorliegt, hat der Arzt feststehende künftige Entwicklungen zu berücksichtigen, wenn sie sich konkret und greifbar abzeichnen. Ein Wahrscheinlichkeitsurteil mit ausreichendem Beweiswert für eine Arbeitsunfähigkeit liegt dann nicht mehr vor, wenn für die prognostizierte Arbeitsunfähigkeit keine Gründe angegeben werden können. Wird eine Arbeitsunfähigkeits-bescheinigung für einen längeren Zeitraum als in der Praxis üblich ausgestellt, weil dies den eigenen Urlaubsplänen des Arztes entgegenkommt, so ist eine Bescheinigung als Gefälligkeitsattest ohne jeden Beweiswert für die behauptete Arbeitsunfähigkeit anzusehen.(Arbeitsgericht Nürnberg, 6 Ca 492/98). (jlp).

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