Gewerberecht

27.05.1999

Wird einem Arbeitnehmer Arbeitsbefreiung am Tag der Niederkunft seiner nichtehelichen Lebensgefährtin gewährt, so ist ihm für diesen Tag das Arbeitsentgelt nach Paragraph 52 Bundesangestellten-tarifvertrag zu zahlen. Eine rechtliche Gleichstellung von ehelicher und nichtehelicher Lebensgemeinschaft ist in einem solchen Fall nach Inkrafttreten des Kindschaftsreformgesetzes vom 1.7.1998 geboten, so daß auch dem nichtehelichen Lebenspartner eine entsprechende Arbeitsfreistellung zusteht (Arbeitsgericht Frankfurt/Oder, 6 Ca 1637/98). (jlp)

Zur Startseite