Gleichbehandlung bei Mehrarbeitsvergütung

27.02.2003

Der Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet es, ohne sachlichen Grund Arbeitnehmer, die Mehrarbeit leisten wollen, davon auszuschließen, wenn Mehrarbeit für vergleichbare Arbeitnehmer angeordnet oder angenommen wird. Der Arbeitswillige, der zu Unrecht zu dieser Mehrarbeit nicht herangezogen wurde, kann ebenfalls diese Vergütung verlangen, ohne tatsächlich gearbeitet zu haben (Landesarbeitsgericht Hessen, Az.: 8 Sa 1122/00). (jlp)

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