Gesellschafter/Geschäftsführer einer GmbH, die weder über die Mehrheit der Gesellschaftsanteile noch über eine Sperminorität verfügen, sind regelmäßig abhängig Beschäftigte der GmbH, wenn ihre Tätigkeit der Kontrolle der Gesellschafter unterliegt und diese ihre Gesellschaftsrechte tatsächlich ausüben. Aufgrund dieser Arbeitnehmereigenschaft können GmbH-Geschäftsführer Anspruch auf Insolvenzgeld haben (BSG vom 04.07.2007, B 11 a AL 5/06 R).
Der Kläger dieses Verfahrens war Geschäftsführer einer GmbH. Am Stammkapital war er zusammen mit zwei anderen Gesellschaftern zu je 1/3 beteiligt. Während der Kläger den Bereich der Produktion leitete, waren die beiden anderen Gesellschafter/Geschäftsführer für den kaufmännischen bzw. technischen Bereich verantwortlich. Die drei Geschäftsführer waren jeweils alleinvertretungsberechtigt.
Als über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, verlangte der Kläger Zahlung von Insolvenzgeld.
Dies lehnte die Beklagte mit dem Hinweis darauf ab, daß der Kläger nicht Arbeitnehmer der GmbH gewesen sei.
Seine Klage hatte vor dem BSG Erfolg. Das BSG hat dazu ausgeführt, dass der Kläger Anspruch auf Zahlung von Insolvenzgeld hat. Gesellschafter/Geschäftsführer einer GmbH, die weder über die Mehrheit der Gesellschaftsanteile noch über eine Sperminorität verfügen, sind in der Regel abhängig Beschäftigte der GmbH, wenn ihre Tätigkeit der Kontrolle der Gesellschafter unterliegt und diese ihre Gesellschaftsrechte tatsächlich ausüben. Diese Rechtsprechung zur Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des § 7 SGB IV gilt auch für den insolvenzrechtlichen Arbeitnehmerbegriff des § 183 SGB III.
Nach diesen Grundsätzen ist der Kläger des Verfahrens als Arbeitnehmer einzustufen, weil er weder über die Mehrheit der Gesellschaftsanteile noch über eine Sperminorität verfügt. Zudem unterlag er bei seiner Tätigkeit der Kontrolle der Gesellschafter.
Der Autor ist Landesregionalleiter Hamburg der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V.
Kontakt und weitere Informationen: Stefan Engelhardt, Rechtsanwalt und Lehrbeauftragter für Arbeitsrecht, RWWD Hamburg, Alte Rabenstraße 32, 20148 Hamburg, Tel.: 040/53 028 204, Fax: 040/53 028 240, e-Mail: stefan.engelhardt@rwwd.de, www.rwwd.de (mf)