Grenzen eines Konkurrenzschutzes

08.03.2000

Es ist prinzipiell zulässig, dass die Mietvertragsparteien auch mit En-de des Mietvertrages einen Konkurrenzschutz dergestalt vereinbaren, dass der Mieter für einen gewissen Zeitraum in einem bestimmten räumlichen Gebiet kein neues Geschäft mit diesen Sortimentsbereichen eröffnet. Schützenswert ist nämlich das Interesse des Vermieters, einen Konkurrenzbetrieb des ausscheidenden Mieters vor Ort bis zur Einführung und Konsolidierung des Nachmieters am Markt zu verhindern. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für die Dauer von fünf Jahren ist aber unverhältnismäßig (Oberlandesgericht Celle, Az.: 2 U 52/00). (jlp)

Zur Startseite