Grundlose Kündigung

20.02.1998

Kündigt der Geschäftsführer eines Unternehmens den Geschäftsführervertrag ohne rechtfertigenden Grund mehrere Jahre vor Ablauf der fest vereinbarten Vertragsdauer, so macht er sich wegen Vertragsverletzung schadensersatzpflichtig. Zum ersatzfähigen Schaden können die an eine Vermittlungsfirma gezahlten Kosten für die Suche nach einem geeigneten Nachfolger gehören. Macht der Geschäftsführer geltend, Kosten in entsprechender Höhe wären dem Unternehmen auch bei vertragsgerechtem Verhalten, also nach Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer, entstanden, so trägt er hierfür die Beweislast (Aktenzeichen: Oberlandesgericht Köln, Az.: 26 U 4/96). (jlp)

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