BFH soll Kostenaufteilung klären

Häusliches Arbeitszimmer – Einspruch einlegen



Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Der Bundesfinanzhof lässt den Großen Senat entscheiden, ob die Kosten für ein auch teilweise privat genutztes Arbeitszimmer anteilig steuerlich abziehbar sind.
Wer ein Home-Office nutzt, sollte gegen den Steuerbescheid vorsorglich Rechtsmittel bis zur Entscheidung des BFH einlegen.
Wer ein Home-Office nutzt, sollte gegen den Steuerbescheid vorsorglich Rechtsmittel bis zur Entscheidung des BFH einlegen.
Foto: contrastwerkstatt - Fotolia.com

Seit der Große Senat des Bundesfinanzhofs entschieden hat, dass teilweise beruflich und teilweise privat veranlasste Aufwendungen auch anteilig steuerlich berücksichtigt werden können, ist von diesem Aufteilungsprinzip schon reichlich Gebrauch gemacht worden. Bei den Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind die Finanzämter bisher aber meist nicht willens gewesen, eine Kostenaufteilung zu akzeptieren.

Der Bundesfinanzhof hat nun beschlossen, dass sich der Große Senat erneut mit der Kostenaufteilung befassen soll. Es geht dabei um die Frage, ob die Kosten für ein Arbeitszimmer, dass mehrheitlich für die Arbeit, aber eben auch nicht unerheblich privat genutzt wird, in Höhe des beruflichen Anteils steuerlich abziehbar sind. Der Vorlagebeschluss umfasst zwar nicht die berühmte Arbeitsecke im Wohnzimmer, aber auch damit wird sich der Bundesfinanzhof noch auseinandersetzen müssen.

Vorerst gilt es, Ausgaben in der Steuererklärung geltend zu machen und mögliche Steuervorteile durch einen Einspruch zu sichern. Das Einspruchsverfahren ruht dann automatisch bis zu einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs.

Quelle: www.wwkn.de

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