Haftung der Agentur

02.12.2004

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat gegen eine Agentur geurteilt, die für einen Kunden wettbewerbswidrige Werbe-Mailings erstellt hatte. Die Richter verurteilten die Agentur zur Zahlung eines Schadensersatzes. Nach Auffassung des Gerichts ist ein Werbe-Mailing, das wettbewerbswidrig ist, fehlerhaft. Durch den Wettbewerbsverstoß werden der Wert und die Tauglichkeit der Werbeleistung zum gewöhnlichen oder vertraglich vorausgesetzten Gebrauch aufgehoben oder zumindest gemindert. Daher ist das Werbe-Mailing für den Auftraggeber nicht verwendbar.

Tipp: Agenturen und IT-Dienstleitern ist dringend anzuraten, in ihren vertraglichen Vereinbarungen eine ausdrückliche Regelung dahingehend aufzunehmen, wer für die rechtliche Prüfung von Werbemaßnahmen zuständig ist. Das Oberlandesgericht hat in seinen Entscheidungsgründen ausdrücklich erklärt, dass ein bloßer Hinweis der Agentur nicht genüge. In dem zu entscheidenden Fall wurde der Auftraggeber darauf hingewiesen, dass keine rechtliche Prüfung stattgefunden hatte. Damit ist zur Vermeidung von

Schadensersatzansprüchen von Agenturen und IT-Dienstleistern ausdrücklich eine vertragliche Regelung zu vereinbaren.

AZ: 5 O 39/02

RA Thomas Feil

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