Haftung eines GmbH-Geschäftsführers beim Unternehmenskauf

Michael Henn ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht und VDAA-Präsident, c/o Rechtsanwälte Dr. Gaupp & Coll
Der Geschäftsführer einer GmbH macht sich haftbar, wenn er beim Kauf einer anderen Firma die Risiken der Investition nicht ausreichend klärt und dem Unternehmern dadurch ein Schaden entsteht.

Der Geschäftsführer einer GmbH macht sich haftbar, wenn er beim Erwerb eines anderen Unternehmens die Grundlagen, Chancen und Risiken der Investitionsentscheidung nicht ausreichend aufgeklärt und dem Unternehmern dadurch ein Schaden entsteht.

Dies, so der Stuttgarter Rechtsanwalt Michael Henn von der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Brühl, sei die Aussage eines Urteils des OLG Oldenburg (AZ.: 1 U 34/03). Nach dieser Entscheidung sei der Geschäftsführer einer GmbH verpflichtet, beim Kauf eines Unternehmens eine umfassende "Due Diligence" durchzuführen, wenn nicht andere ausreichende, gesicherte Erkenntnisse über das zu erwerbende Unternehmen vorhanden seien oder wenn die vorhandenen Informationen Unklarheiten aufweisen würden.

Unterlasse der Geschäftsführer seine weitere Aufklärungspflicht, komme nach dem Urteilsspruch bei einer zu erheblichen Verlusten führenden Fehlinvestition eine Haftung des Geschäftsführers in Betracht.

In der Entscheidung habe das Gericht auch klargestellt, so Henn, dass ein Geschäftsführer auch verpflichtet sei, einen etwa vorhandenen Aufsichtsrat über die für die Erwerbsentscheidung wesentlichen Umstände vollständig und sachlich zutreffend zu informieren, da sich ansonsten auch hieraus eine Verpflichtung des Geschäftsführers zum Schadensersatz ergeben könne. Hierbei könne eine Pflichtverletzung des Geschäftsführers auch darin bestehen, dass dieser den Ablauf der vorangegangenen Kaufvertragshandlungen sowie eigene Erwägungen gegenüber dem Aufsichtsrat unvollständig und unrichtig darstellt.

Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung mahnt Henn noch einmal alle Geschäftsführer, ihren gesetzlichen Handlungsspielraum nicht zu überschreiten und im Zweifelsfällen lieber vorher entsprechenden Rechtsrat einzuholen, um sich nicht persönlich haftbar (hier 2,9 Mio. EUR) zu machen. (mf)

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