Haftung für nicht abgeführte Beiträge

24.05.2002

Zu den Pflichten des Geschäftsführers einer GmbH gehört es, sich in der finanziellen Krise des Unternehmens über die Einhaltung von erteilten Anweisungen zur pünktlichen Zahlung fälliger Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung durch geeignete Maßnahmen zu vergewissern. Erfüllt er diese Aufgaben nicht, haftet er persönlich für die nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträge. Ein Irrtum des Geschäftsführers über den Umfang seiner Pflicht zur Überwachung einer an die Buchhaltung erteilten Anweisung zur Zahlung fälliger Arbeitnehmerbeiträge ist regelmäßig unbeachtlich (Bundesgerichtshof, Az.: VI ZR 407/99). (jlp)

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